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Autor Thema: von Arsch  (Gelesen 6463 mal)

Braun

  • Gast
von Arsch
« am: Dienstag - 07. Juni 2005 - 14:15 Uhr »

§ 1 Definition
Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt,
besteht aus einem trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren,
auf dem hinteren Beckenrand angebrachten Sitzstück.

§ 2 Anwendungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden,
Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des Landes.

§ 3 Sitzgebot
Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden.
Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt.
Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU) geregelt.
Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien herunterzuschieben.

§ 5 Sitzposition
Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke,
bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet.
Das Gewicht des Körpers ist gleichmässig bzw. gleichseitig verteilt,
der Oberkörper leicht nach vorn geneigt.
Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel,
der Blick ist frei geradeaus gerichtet.

§ 6 Darmentleerung
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur
den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels
in den dafür vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens.
Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten,
umgangssprachlich auch Ächzen oder Stöhnen bezeichnet,
ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.

§ 7 Sichtkontrolle
Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf,
macht eine Drehung um 180° nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor.
Bei Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt zu übersenden.

§ 8 Reinigung des Rektums
Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm, einlagig) in ausreichender Stückzahl,
höchstens jedoch 5, zu entnehmen.
Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone,
das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt.
Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper gedrückt
und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt.
Dieser Vorgang wird solange wiederholt,
bis mindestens ein Blatt sauber erscheint,
sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen erforderlich ist.
Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen zu benutzen.
Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden,
sondern sind ebenfalls in das Prozellanbecken zu entsorgen.

§ 9 Reinigung des Aborts
Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen.
Eine Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten.
Nach dem Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen
sind mit der dafür vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.

§ 10 Verlassen des Aborts
Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen.
Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt.
Eine abschliessende Reinigung der Handinnenflächen wird anheimgestellt.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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